Wer kann Verbandsmitglied werden?
Die Satzung KAV Niedersachsen kennt
(ordentliche) Mitglieder und Gastmitglieder. Die Mitglieder
unterscheiden sich von den Gastmitgliedern vor allem dadurch, daß sie
tarifgebunden im Sinne des § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind.
Gastmitglieder unterliegen dieser Tarifbindung nicht, sie haben damit
auch keinen Schutz durch die tarifvertragliche Friedenspflicht, ebenso
keinen maßgeblichen Einfluß auf die Tarifpolitik oder
Tarifverhandlungen.
Ordentliche Mitglieder
Nach § 3 Nr. 1 der Satzung des KAV Niedersachsen können eine
(ordentliche) Mitgliedschaft erwerben kommunale Körperschaften und deren
Verbände Zweckverbände sonstige öffentlich rechtliche Körperschaften,
Anstalten, Stiftungen und deren Verbände Unternehmen oder Einrichtungen,
an denen die v. g. juristischen Personen oder deren Verbände direkt
oder indirekt beteiligt sind, sowie Verbände solcher Unternehmen Vereine
und Stiftungen des Privatrechts, die in der Regel von öffentlichen
Einrichtungen wahrgenommene Aufgaben erfüllen.
Gastmitglieder
Unternehmen, Vereine, Einrichtungen oder Verbände aller Art können
die Gastmitgliedschaft erwerben (§ 3 Nr. 2 der Satzung des KAV
Niedersachsen). Diese begründet keine Tarifbindung im Sinne des § 4 Abs.
1 TVG. Sie berechtigt aber zur laufenden Information wie bei
Mitgliedern sowie zur Inanspruchnahme der Hilfe und Beratung des
Verbandes in Fragen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts.
Kommunaler
Arbeitgeberverband
Niedersachsen
Ernst-August-Platz 10
30159 Hannover
0511 - 35819-0
info@kav-nds.de